arbeitnehmerähnliche Personen

arbeitnehmerähnliche Personen
1. Begriff: Personen, die – ohne  Arbeitnehmer zu sein – in wirtschaftlich abhängiger Stellung für andere Arbeit leisten und wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozialen Schutz verdienen. A.P. im Sinn des ArbGG sind z.B. die in Heimarbeit Beschäftigten ( Heimarbeit) und die ihnen Gleichgestellten gemäß § 1 des HAG ( Hausgewerbetreibende) sowie selbstständige  Handelsvertreter, die Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) sind und während der letzten sechs Monate durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Euro monatlich bezogen haben (§ 5 III ArbGG); ggf. auch  freie Mitarbeiter z.B. des Rundfunks und Fernsehens.
- 2. Rechtliche Stellung: Die a.P. unterstehen nach § 5 ArbGG der  Arbeitsgerichtsbarkeit. Das materielle Arbeitsrecht gilt für sie aber grundsätzlich nicht, soweit nicht einzelne arbeitsrechtliche Gesetze etwas anderes bestimmen (z.B. §§ 2, 12 BUrlG; für die tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen vgl. § 12a TVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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